Zusatzpatent

Zusatzpatent
(§ 16 PatG) kann für Weiterentwicklungen beantragt werden, die in engem technischen Zusammenhang mit einer zum  Patent angemeldeten (Haupt-)Erfindung stehen. Z. sind anders als Hauptpatente auch für Fortentwicklungen erteilbar, die sich gegenüber dem Hauptpatent nicht durch einen erfinderischen Schritt ( Erfindungshöhe) auszeichnen. Die Erteilung eines Z. setzt einen ausdrücklich dahingehenden Antrag voraus, der befristet ist. Das Z. ist an die Laufzeit des Hauptpatents gekoppelt, Widerruf, Vernichtung, Verzicht oder Rücknahme des Hauptpatents lassen das Z. als nunmehr gebührenpflichtiges (§ 17 II PatG) selbssttändiges Patent mit unveränderter Laufzeit bestehen. Das selbstständig gewordene Z. ist nur rechtsbeständig, wenn und soweit seine Lehre patentfähig ist. Enthält das Z. lediglich zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands nach dem Hauptpatent ohne eigenen erfinderischen Gehalt, wird dem Z. mit dem Wegfall des Hauptpatents die Grundlage entzogen.

Lexikon der Economics. 2013.

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